Kann der Arbeitgeber eine Betriebsratsgründung verhindern?

Der Arbeitgeber kann zu keinem Zeitpunkt eine Betriebsratswahl oder eine Betriebsratsneugründung verhindern, denn das Gesetz gebietet dazu entsprechenden Schutz. Allen an der Wahl Beteiligten steht gemäß § 15 KSchG ein umfassender Kündigungsschutz zu.

Wichtig hierzu ist, dass die Beteiligten auch bei Ausspruch einer Kündigung Ihnen gegenüber, den Rechtsweg bestreiten. Sie haben sodann innerhalb von 3 Wochen, nach Zugang der Kündigungserklärung, eine Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht zu erheben.

Unterlassen Sie dies, wird auch eine Ihnen gegenüber ausgesprochene Kündigung rechtswirksam!

Gemäß der gesetzlichen Vorgabe in § 20 Abs. 1 BetrVG darf niemand die Wahl behindern oder gemäß § 20 Abs. 2 BetrVG die Wahl durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechung von Vorteilen beeinflussen.

Wer die Betriebswahl dennoch behindert oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflusst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder mit einer Geldstrafe sanktioniert, gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.