Die 20 häufigsten Fragen rund um die Wahl und Gründung des Betriebsrats

  1. Wie reagiert der Arbeitgeber, wenn der Wunsch zur Neu-bzw. Erstgründung des Betriebsrates getätigt wird?

Die Reaktionen des Arbeitgebers sind in der Regel unterschiedlich, getragen von großer Überraschung, gleichfalls aber auch massiven Wutausbrüchen. Deshalb sollten sich die Initiatoren vorher umfassend informieren und sicherstellen, dass die Voraussetzungen zu einer Betriebsratsgründung tatsächlich gegeben sind. Des Weiteren ist es förderlich, sich so viel Unterstützung und Rückhalt als möglich aus der Belegschaft zu verschaffen.

  1. Wer trägt die Kosten für die Gründung eines Betriebsrats?

Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber gemäß § 20 Abs. 3 BetrVG  alle Kosten der Wahl. Mit den „Kosten der Wahl“ sind allerdings nicht nur Materialbeschaffungen, wie Stimmzettel, Umschläge, Briefmarken, Rückumschläge, Wahlurnen gemeint. Dazu zählen auch alle Aufwände der Wahldurchführung und Wahlvorbereitung.

Es müssen nämlich dem Wahlvorstand alle erforderlichen Arbeitsmaterialien bereitgestellt werden, angefangen von geeignetem Arbeitsraum bis zur nötigen Büroausstattung. Zudem gehört eine solide Fortbildung aller Mitglieder des Wahlvorstands, die diese Aufgabe zum ersten Mal erfüllen, dazu.

Kurz und knapp:

Die Betriebsratswahl und alles, was dazu nötig ist, findet während der Arbeitszeit statt. Der Arbeitgeber muss für diese Zeiten, Lohn bzw. Gehalt bezahlen, obwohl er keine Arbeitsleistung erhalten hat!

Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts, zur Betätigung im Wahlvorstand oder zur Tätigkeit als Vermittler (§ 18a) erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts.

Des Weiteren wird diese Kostentragungsverpflichtung des Arbeitgebers nochmal durch § 41 BetrVG unterlegt, aus dem sich nämlich ergibt, dass die Erhebung und Leistung von Beiträgen der Arbeitnehmer für Zwecke des Betriebsrats unzulässig ist, also ein sogenanntes Umlageverbot besteht.

  1. Ist ein Zeitpunkt zur Betriebsratswahl vorgeschrieben oder kann ich jederzeit die Gründung eines Betriebsrates anregen?

Grundsätzlich finden Betriebsratswahlen alle vier Jahre, in der Zeit vom 01.03. – 31.05., statt, wobei der nächste Termin im Jahre 2018 ist. Gab es in dem Betrieb allerdings noch gar keinen Betriebsrat und geht es um die erstmalige Gründung eines Betriebsrats in einem Unternehmen,  kann auch außerhalb dieses Zeitraumes jederzeit gewählt werden und demnach eine Wahl stattfinden.

 

  1. Entstehen für die Arbeitnehmer durch eine Betriebsratsgründung Nachteile?

Vom Arbeitgeber wird die Wahl eines Betriebsrates nicht immer gern gesehen. Oft wird daher versucht, die Gründung eines Betriebsrats zu hintertreiben, obwohl dies unzulässig ist.

Deshalb stellt sich die Frage nach den arbeitsrechtlichen Risiken für diejenigen, die initiativ werden wollen als Arbeitnehmer. Der Gesetzgeber hat für diese Problematik in § 15 KSchG Vorsorge getroffen. Hiernach sind die zu einer Wahlversammlung einladenden Mitarbeiter bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses nicht ordentlich kündbar. Für Wahlbewerber und Wahlvorstandsmitglieder gilt eine 6-monatige, für gewählte Betriebsräte gilt eine Schutzfrist während der gesamten Legislaturperiode, einschließlich ein Jahr nachwirkend darüber hinaus. in der sie nicht gekündigt werden dürfen. Des Weiteren ist der Wahlschutz in § 20 BetrVG geregelt, aus dem sich ergibt, dass die Wahl durch niemanden behindert werden darf.

  1. Wie wecke ich bei den Kollegen das Bedürfnis und Interesse an einem Betriebsrat?

Das Interesse wecke ich durch eine ansprechende Öffentlichkeitsarbeit und dadurch, dass ich den Kollegen und der Belegschaft die Vorteilhaftigkeit der Betriebsratsgründung erläutere. Ein bestehender Betriebsrat hat eine Reihe von Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechten, die zugunsten der Belegschaft ausgeübt werden können. Diese Beteiligungsrechte betreffen vorwiegend soziale, personelle und wirtschaftliche Angelegenheiten des Betriebes. Beispielsweise muss der Betriebsrat angehört werden, bevor eine Kündigung im Betrieb ausgesprochen werden darf. Der Betriebsrat ist insoweit die Interessenvertretung der Arbeitnehmerschaft und ist ein Betriebsrat eingerichtet, hat dies eine Reihe rechtlicher Vorteile für die Arbeitnehmer.

Die Rechte und Pflichten des Betriebsrats ergeben sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz; für die Einzelheiten der Wahl zum Betriebsrat gibt es eine Wahlordnung (WO).

  1. Darf der Arbeitgeber auch an den Betriebsratswahlen teilnehmen?

Nein, der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, an einer Betriebsratswahl teilzunehmen, er besitzt weder ein aktives, noch passives Wahlrecht.

Gleiches gilt für bestimmte Personengruppen gemäß § 5 Abs. 2 BetrVG und leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 und Abs. 4 BetrVG, denn diese stellen keine Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetztes dar.

  1. Darf jeder Betrieb in Deutschland einen Betriebsrat gründen?

Ja, jeder Betrieb, der in Deutschland belegen ist, für den findet das deutsche Betriebsverfassungsgesetz Anwendung und dort ist es auch möglich, einen Betriebsrat zu gründen. Dies gilt selbst dann, wenn es sich um ein ausländisch geführtes Unternehmen handelt, denn entscheidend ist nicht die Nationalität des Unternehmens, sondern vielmehr der örtliche Sitz des konkret gelegenen Betriebes, also, dass dieser sich  in Deutschland befindet.

  1. Was ist ein Betrieb / Gemeinschaftsbetrieb?

  1. Wie läuft überhaupt eine Betriebsratswahl ab?

Die Wahl wird durch den Wahlvorstand ausgeführt; zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

  • Aushang des Wahlausschreibens
  • Aufstellen der Wählerliste
  • Überprüfung und Bekanntgabe der Wahlvorschläge
  • Auszählung der Stimmen und
  • Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Zunächst stellt der Wahlvorstand, der sich im Betrieb mittels Aushang bekannt gemacht hat, eine Liste der Wahlberechtigten auf, die sog. Wählerliste.

Wenn mehr als 3 Betriebsratsmitglieder gewählt werden, müssen die Arbeitnehmer Vorschlagslisten beim Wahlvorstand einreichen.

6 Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe erlässt der Wahlvorstand dann ein Wahlausschreiben.

Das Wahlausschreiben enthält u.a. folgende Angaben:

  • wo die Wählerliste eingesehen werden kann
  • die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder
  • die Verteilung nach den Geschlechtern
  • wie Wahlvorschläge zu machen sind

Das Fehlen von Informationen im Wahlausschreiben stellt oft einen Anlass für die Anfechtung der Betriebsratswahl im Nachgang dar. Daher ist es ratsam, sich bei der Anfertigung des Wahlausschreibens genauestens zu informieren und dazu fachlich versierte Hilfe in Anspruch zu nehmen. Diesbezügliche Kosten müssen vom Arbeitgeber getragen werden.

Spätestens 1 Woche vor dem Wahltag macht der Wahlvorstand die Wahlvorschläge bekannt. Der Wahlvorstand lässt dann rechtzeitig zum Wahltermin Stimmzettel und Wahlumschläge fertigen. Die Wahl erfolgt grundsätzlich persönlich und ist nur im Ausnahmefall per Briefwahl möglich. Abschließend werden die Stimmen vom Wahlvorstand öffentlich ausgezählt.

Dieser Ablauf gilt für das sogenannte normale Wahlverfahren.

Es gibt jedoch den Sonderfall des sogenannten vereinfachten Wahlverfahrens für Kleinbetriebe. Im Betrieb mit 5 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern kann der Betriebsrat in einer Versammlung, innerhalb 1 Woche nach Bestellung des Wahlvorstands, in einem vereinfachten Verfahren gewählt werden. Im vereinfachten Verfahren findet immer eine Persönlichkeitswahl statt, das bedeutet, jeder Wahlberechtigte hat so viel Stimmen, wie Mandate zur Wahl stehen. Dieses Verfahren kann bei Einverständnis des Arbeitgebers auch auf Betriebe mit bis zu 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern ausgedehnt werden.

Wesentliche Unterschiede zwischen dem normalen, regulären und dem vereinfachten Wahlverfahren sind die unterschiedlichen Fristen und die Frage, ob eine Mehrheit oder Verhältniswahl vorliegt. Für das vereinfachte Wahlverfahren sind für die einzelnen Wahlvorgänge kürzere Fristen vorgesehen. Auch erfolgt das vereinfachte Verfahren im Rahmen einer Mehrheitswahl (Personenwahl), während im regulären Verfahren meist sogenannte Listen gegeneinander antreten (Verhältniswahl).

  1. Wieso erfolgt das Wahlverfahren in 2 Schritten?

Im ersten Schritt wird auf einer Versammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer ein Wahlvorstand gewählt, der sich um die Organisation der Betriebsratswahl kümmert.

Später erfolgt sodann in einem zweiten Schritt anschließend daran, die eigentliche Wahl der Betriebsratsmitglieder.

  1. Wie wird ein Wahlvorstand gebildet?

Die Initiatoren der Wahl (3 wahlberechtigte Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft) sowie alle anderen, an der ersten Betriebsversammlung teilnehmenden Arbeitnehmer, können Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstandes tätigen. Auf Basis dieser Vorschläge wird sodann der Wahlvorstand von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer gewählt. Der Wahlvorstand muss aus mindestens 3 wahlberechtigten Arbeitnehmern bestehen, oft sogar ist der Wahlvorstand mit den Initiatoren der Wahl identisch. Existiert ein Gesamt- oder Konzernbetriebsrat, so hat dieser den Wahlvorstand zu bestellen (Mentorprinzip).

  1. Dürfen Mitglieder des Wahlvorstands auch später Mitglieder des Betriebsrates werden?

Ja, grundsätzlich ist dies möglich, denn die Voraussetzungen für die Wählbarkeit ergeben sich aus § 8 BetrVG.

Hiernach können sich prinzipiell alle Volljährigen Arbeitnehmer, die schon seit mindestens 6 Monaten dem Betrieb angehören, als Kandidaten aufstellen lassen. Eine Einschränkung für Mitglieder des Wahlvorstandes besteht insofern nicht.

  1. Wer darf den Betriebsrat wählen?

Die Wahlberechtigung ergibt sich aus § 7 des Betriebsverfassungsgesetzes und dies sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Hierzu zählen auch Auszubildende, minderjährige Azubis dürfen jedoch nicht an der Wahl teilnehmen. Diese können aber eine Jugend- und Auszubildendenvertretung einrichten. Ebenfalls nicht mit- wählen dürfen leitende Angestellte.

  1. Für wie lange wird ein Betriebsrat gewählt, auf unbestimmte Zeit?

Die Amtszeit des Betriebsrates beträgt 4 Jahre. Insofern werden Betriebsräte für die Dauer von 4 Jahren gewählt.

Die Wahl von Betriebsräten ist alle 4 Jahre in der Zeit vom 01.03. bis zum 31.05. vorgesehen, zuletzt im Jahre 2018. Sollte jedoch in einem Betrieb ein neuer Betriebsrat eingerichtet werden, kann dieser jederzeit gewählt werden. Auch bei außerplanmäßigen Ereignissen, wie bspw. Rücktritten oder anderen wesentlichen Gründen, ist die Neuwahl eines Betriebsrats jederzeit möglich, gemäß § 13 Abs.2 BetrVG.

  1. Haben beteiligte Mitarbeiter an der Wahl Nachteile zu befürchten?

Beteiligte Mitarbeiter haben keine Nachteile zu befürchten, da der Gesetzgeber in § 15 KSchG für diese Problematik Vorsorge getroffen hat.

Wer als Arbeitnehmer die Initiative ergreift und zu einer ersten Wahlversammlung einlädt, wer im Wahlvorstand ist, wer sich als Wahlbewerber für den Betriebsrat aufstellen lässt und wer schlussendlich auch zum Betriebsrat gewählt wird, genießt einen besonderen Schutz vor Kündigungen.

  1. Der Arbeitgeber macht Druck und sieht nicht das Erfordernis eines Betriebsrats – Wie gehe ich vor?

In einem solchen Fall besteht das Erfordernis einer guten Argumentationsführung gegenüber der Geschäftsleitung für die Gründung eines Betriebsrats. Die Vorteile eines Betriebsrats für den Arbeitgeber bestehen im Wesentlichen in besseren Kommunikationsmöglichkeiten und der damit verbundenen Stärkung des Zusammenhalts und der Loyalität. Entscheidungen, an denen der Betriebsrat beteiligt ist, werden eher durch die Arbeitnehmer mitgetragen. Dies wiederum führt zu einer effektiveren Krisenbewältigung, denn einschneidende Maßnahmen werden meist in schlechten Zeiten getroffen. Zudem hat der Betriebsrat naturgemäß oft einen anderen Blickwinkel auf Probleme als der Arbeitgeber und kann so mit seinen Lösungsideen einen kreativen, frischen Wind in die Entscheidungen und Überlegungen des Arbeitgebers einbringen.

Sollten allerdings jegliche Gespräche und Argumentationen gegenüber dem Arbeitgeber nicht fruchten, dann sollten sich die Initiatoren und die Beteiligten an einer Betriebsratsgründung rechtliche Hilfe holen.

  1. Stellt die Arbeit als Wahlvorstand und zur Vorbereitung der Wahl Arbeitszeit dar?

Sowohl die erforderlichen Sitzungen, als auch die Betriebsratswahl selber finden während der betriebsüblichen Arbeitszeit statt. Die dafür notwendige Zeit ist Arbeitszeit und wird auch als solche vergütet.

  1. Wer ist ein geeigneter Betriebsrat und sollte sich deshalb dafür zur Wahl stellen?

Grundsätzlich sollte es sich hierbei um Personen handeln, die bereit und in der Lage sind, sich für die Interessen der Kollegen einzusetzen. Die Aufgabe eines Betriebsrats ist es, kollektive Rechte wahrzunehmen und nicht eigene individuelle Interessen zu verfolgen. Bei einer Interessen- und Rechtewahrnehmung ist immer der Blick auf die Mehrheit der Arbeitnehmerschaft zu richten und nicht auf die eigenen Belange. Der Betriebsrat nimmt insoweit die Interessen der Arbeitnehmer eines Betriebs gegenüber dem Arbeitgeber wahr und repräsentiert damit die Arbeitnehmerschaft eines Betriebes, insoweit bezeichnet man den Betriebsrat auch als Repräsentant der Arbeitnehmerschaft.

  1. Muss Betriebsratsarbeit am Wochenende und in der Freizeit erledigt werden?

Das Betriebsratsamt ist ein privat-rechtliches Wahlamt und zugleich unentgeltliches Ehrenamt. Die Betriebsratstätigkeit hat grundsätzlich während der Arbeitszeit zu erfolgen. Damit dies möglich ist, besteht für das Betriebsratsmitglied ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung. Die Betriebsratstätigkeit gilt als Arbeitszeit. Ist im Einzelfall und aus betriebsbedingten Gründen die Betriebsratstätigkeit außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erforderlich, so hat eine Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung zu erfolgen. Dies ist häufig der Fall, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der einzelnen Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit einzelner Betriebsratsmitglieder erfolgen kann.

  1. Welche Konsequenzen haben Fehler bei der Durchführung der Wahl?

Leider kann es im Laufe der Wahl zu zahlreichen Fehlern kommen. Sollten sich diese Fehler auf wesentliche Vorschriften beziehen und auch auf das Ergebnis der Wahl auswirken können, wird die Wahl anfechtbar. Gem. §19 I BetrVG kann die Wahl allerdings nur innerhalb von zwei Wochen, ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses, angefochten werden.

Einige Fehler können jedoch auch so schwerwiegend sein, dass die Wahl unter Umständen nichtig ist. Diese Nichtigkeit der Wahl kann jederzeit, auch noch nach Ablauf der Anfechtungsfrist, angeprangert werden.