Schulungsanspruch

Um eine Betriebsratswahl ordnungsgemäß durchzuführen, sind viele Rechts- und Verfahrenskenntnisse erforderlich.

Gemäß § 20 Abs. 3 BetrVG hat auch der Wahlvorstand einen Anspruch auf Schulung zu den rechtlichen Grundlagen.

Dieser Schulungsanspruch ist vom Arbeitgeber zu bezahlen und unersetzlich.

Insoweit haben Mitglieder des Wahlvorstands – vor allem Arbeitnehmer, die dieses Amt zum ersten Mal ausüben – einen Rechtsanspruch auf eine Fortbildung zur Betriebsratswahl. Dieser Anspruch kann notfalls auch gerichtlich durchgesetzt werden.

Wie und durch wen erfolgt die eigentliche Betriebsratsgründungs-Wahl? 

1. Initiativrecht

Besteht im Betrieb noch gar kein Betriebsrat, so bedarf es eines Anstoßes aus der Belegschaft, nämlich der Durchführung einer Betriebsversammlung zur Vorbereitung der ersten Wahlen.

Gemäß § 17 Abs. 3 BetrVG können zu einer wahlvorbereitenden Betriebsversammlung 3 wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebes oder eine im Betrieb vertretende Gewerkschaft einladen. Eine Gewerkschaft gilt sodann im Betrieb vertreten, wenn mindestens 1 Arbeitnehmer des Betriebs Mitglied der Gewerkschaft ist. Mit der Einladung durch die Gewerkschaft wird vermieden, dass sich einzelne Arbeitnehmer beim Arbeitgeber unbeliebt machen.

Beachte:

Sollten Sie als Arbeitnehmer einen Betriebsrat gründen wollen, so müssen Sie unbedingt noch 2 weitere Kollegen finden und  diese dazu mobilisieren.

Wenn sich 3 Arbeitnehmer zusammenschließen, können sie rechtswirksam zu einer offiziellen Versammlung einladen, auf der sodann ein Wahlvorstand gewählt wird.

2.Verfahrensablauf

a) Einberufung einer Betriebsversammlung

Für die Einladung zur Betriebsversammlung bestehen keine besonderen Formvorschriften.Teilnahmeberechtigt an der Betriebsversammlung sind allerdings nur Arbeitnehmer, nicht jedoch der Arbeitgeber, leitende Angestellte und betriebsfremde Dritte.

Es ist allerdings wichtig, dass alle Arbeitnehmer des Betriebs rechtzeitig über den Termin (Pflichtangaben sind Ort, Datum und Uhrzeit) und den Gegenstand der Betriebsversammlung informiert werden.

Agendapunkte :

  1. Errichtung eines Betriebsrates,
  2. die Bestellung eines Wahlvorstandes.

Zwischen der Bekanntgabe und dem Termin der Betriebsversammlung sollten mindestens 3 Tage, besser sogar 1 Woche, liegen.

Es ist grundsätzlich ausreichend, wenn die Arbeitnehmer durch einen Aushang am schwarzen Brett, ein Infoblatt, ein Rundschreiben via Intranet oder über sonstige betriebsübliche Kommunikationswege von der geplanten Betriebsversammlung in Kenntnis gesetzt werden.

Eine schriftliche Einladung an alle Arbeitnehmer ist hierbei allerdings empfehlenswert. Es ist unbedingt darauf acht zu geben, dass alle Arbeitnehmer des Betriebs die Möglichkeit besitzen, von der Einladung Kenntnis zu nehmen. Ansonsten kann die Wahl des Wahlvorstands genau deshalb unwirksam sein!!!

Diese Betriebsversammlung findet grundsätzlich während der Arbeitszeit statt. Vom Arbeitgeber ist die Zeit der Teilnahme, den Arbeitnehmern einschließlich zusätzlicher Wegezeiten genau wie die Arbeitszeit zu vergüten, ebenso sind ggfs. besondere Fahrtkosten zu erstatten.

b) Eröffnung und Versammlungsleitung der Initiatoren

Zunächst begrüßen die Einladenden/Initiatoren die anwesenden Kollegen und weisen auf den Zweck der Betriebsversammlung, nämlich der Neugründung eines Betriebsrates, hin.

Im Anschluss daran wird ein Versammlungsleiter gewählt. Vorschläge hierzu kann jeder Arbeitnehmer im Betrieb tätigen. Für die Wahl des Versammlungsleiters bestehen keine Formvorschriften, ausreichend insoweit ist eine offene Abstimmung durch Handzeichen.

Zum Versammlungsleiter ist sodann gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt (relative Mehrheit).

c) Wahl des Wahlvorstandes

Im Anschluss an die Wahl eines Versammlungsleiters folgt die Wahl des Wahlvorstandes, welche vom Versammlungsleiter geleitet wird.

Für eine ordnungsgemäße Wahl der Wahlvorstandsmitglieder ist keine bestimmte Mindestanzahl von Teilnehmern auf der Versammlung gefordert; zudem besteht kein strenger Formzwang. Es ist daher nicht nötig geheim, also mit Stimmzetteln, zu wählen.

Ein Wahlvorstand besteht aus mindestens 3 wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen einer den Vorsitz des Wahlvorstandes übernimmt.

Vorschläge und Kandidaten zur Wahl des Wahlvorstandes können alle Teilnehmer der Betriebsversammlung tätigen.

Werden mehr als 3 Kandidaten vorgeschlagen, ist eine Abstimmung durchzuführen, die in einem einheitlichen Wahlgang stattfindet.

Jeder einzelne in den Wahlvorstand zu wählende Arbeitnehmer muss mit der Mehrheit der Stimmen, der auf der Betriebsversammlung anwesenden Arbeitnehmer des Betriebes, gewählt werden.

Das bedeutet, dass jeder Kandidat für den Wahlvorstand mehr als 50 Prozent der Stimmen, der an der Betriebsversammlung teilnehmenden Arbeitnehmern, erhalten muss.

Gemäß § 7 BetrVG sind stimmberechtigt bei der Wahl des Wahlvorstands alle zur Versammlung eingeladenen Arbeitnehmer, also nicht nur diejenigen, die für die spätere Betriebsratswahl als „wahlberechtigt“ gelten, beispielsweise auch minderjährige Auszubildende.

Sollte es nach dem Wahlgang keine 3 Arbeitnehmer geben, die die 50 Prozent  Stimmen der an der Betriebsversammlung teilnehmenden Arbeitnehmer erhalten haben, ist nochmals abzustimmen.

Sollte auch dies zu keinem Ergebnis führen, kann der Wahlvorstand durch das Arbeitsgericht bestellt werden.

Diesbezüglich können Sie sich gerne an unsere Kanzlei wenden.

d) Wahl des Vorsitzenden des Wahlvorstandes

Nachdem die Mitglieder des Wahlstandes nunmehr gewählt sind, wählt die Betriebsversammlung den Vorsitzenden des Wahlvorstandsgremiums.

Dieser muss mehr als 50 Prozent der Stimmen, der auf der Betriebsversammlung anwesenden Arbeitnehmer erhalten, um gewählt zu sein.

Außerdem ist es sinnvoll auf der Betriebsversammlung ein oder mehrere Ersatzmitglieder für den Wahlvorstand und dessen Mitglieder zu bestellen, damit auch bei Verhinderung eines Stammmitglieds, beispielsweise bei Krankheit, Urlaub oder Ausscheidens aus dem Wahlvorstand, keine Nachwahl vorgenommen werden muss.

Der Wahlvorstand verbleibt soweit arbeitsfähig.

e) Durchführung der eigentlichen Betriebsratswahl

Die Durchführung der eigentlichen Betriebsratswahl obliegt dem Wahlvorstand.

Der Wahlvorstand leitet die Betriebsratswahl unverzüglich ein, führt sie durch und stellt das Ergebnis fest, gemäß § 18 Abs. 1 BetrVG. Welches Wahlverfahren zur Anwendung gelangt, orientiert sich an der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer.

Je nach Größe des Betriebes wird zwischen dem vereinfachten Wahlverfahren und dem normalen Wahlverfahren unterschieden.

(1) vereinfachtes Wahlverfahren

In Betrieben mit 5 bis 50 Wahlberechtigten kann der Betriebsrat in einer Versammlung innerhalb einer Woche nach Bestellung des Wahlvorstands in einem vereinfachten Verfahren gewählt werden.

Im vereinfachten Verfahren findet immer eine Persönlichkeitswahl statt, d.h. jeder wahlberechtigte Arbeitnehmer hat so viele Stimmen, wie Mandate für den Betriebsrat zur Wahl stehen.

Auch in Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern können Wahlvorstand und Arbeitgeber die Durchführung der Betriebsratswahl nach dem vereinfachten Wahlverfahren vereinbaren.

Das vereinfachte Wahlverfahren erfolgt zweistufig, auf der ersten Wahlversammlung wird der Wahlvorstand gewählt, auf der zweiten Wahlversammlung wird der Betriebsrat gewählt.

(2) normales Wahlverfahren

Bei größeren Betrieben ist mit einer längeren Verfahrensdauer von etwa 8 bis 10 Wochen für das Wahlverfahren zu rechnen.

Hierbei sind zahlreiche weitere Einzelheiten zu beachten, die im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und in der Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz geregelt sind.

Eine weitere Darstellung aller Einzelheiten zur Durchführung der Wahl würde hier zu weit führen, wir empfehlen insoweit dringend vor der Durchführung einer Betriebsratswahl fachkundige Hilfe in Anspruch zu nehmen (www.arbeitsrecht.team) und/oder eine entsprechende Schulung (www.prodidakt.de) zur Behandlung und Vertiefung der rechtlichen Grundlagen zu besuchen.

Zur kurzen Information geben wir Ihnen an dieser Stelle allerdings eine Grobdarstellung zur ersten Orientierung des Ablaufes der Wahl:

  • Aushang des Wahlausschreibens vom Wahlvorstand
  • Veröffentlichung der Wählerliste
  • Überprüfung der Wählerliste auf Richtigkeit
  • Einreichung der Wahlvorschläge
  • Vorbereitung und Durchführung der Briefwahl, auch die persönliche Stimmabgabe muss vorbereitet werden – Einrichtung von Wahllokalen und Wahlurne
  • nach erfolgter Stimmabgabe kommt es zur Stimmauszählung und Ermittlung des Wahlergebnisses
  • Bekanntmachung des Wahlergebnisses und Erstellung der Wahlniederschrift
  • Wahlvorstand beruft konstituierende Sitzung ein

Wenden Sie sich bei Fragen und Beratungsbedarf – kostenlos und unverbindlich – an uns, wir helfen Ihnen gerne bei der Betriebsratsneugründung und unsere fachkundigen Juristen stehen Ihnen telefonisch unter 0234 68757360 zur Verfügung!

Tipp:

Beachte- als Argumentationshilfe für den Arbeitgeber!

Die Betriebsratswahl, ohne einen entsprechend qualifizierten und geschulten Wahlvorstand, wird mit hoher Wahrscheinlichkeit fehlerhaft und damit anfechtbar.Im Falle einer Wahlanfechtung ist das gesamte Verfahren von vorne zu beginnen, dies ist mit einem erheblichen Zeit- und Kostenaufwand verbunden, unter Umständen erfolgt dies sogar mehrfach.

Diese wiederholten Anläufe und zwischenzeitlich kostenträchtigen Gerichtsverfahren kann der Arbeitgeber sich und seinen Mitarbeitern ersparen. Es ist daher hilfreich, dass der Arbeitgeber seinen Wahlvorstand vor Durchführung der Wahl ordnungsgemäß schulen lässt!