Wer darf den Betriebsrat wählen?

Das aktive Wahlrecht, die sogenannte „Wahlberechtigung“, ergibt sich aus § 7 BetrVG und setzt Folgendes voraus:

  1. alle Arbeitnehmer
  2. des Betriebs
  3. die das 18. Lebensjahr vollendet haben
  4. formelle Voraussetzung: Eintrag in die Wählerliste

Diese 4 Voraussetzungen von 1. bis 4. müssen vorliegen!

zu 1.:

Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG sind:

Arbeiter, Angestellte, Azubis, Heimarbeiter, ABM-Kräfte, in Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaften Tätige sowie Beamte, Soldaten, Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich Azubis, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen beschäftigt sind.

Keine Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG sind Selbstständige und freie Mitarbeiter sowie alle in § 5 Abs. 2, 3, 4 BetrVG aufgezählten Personen und leitende Angestellte.

zu 2.:

Im Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber stehend sind:

  • befristet Beschäftigte,
  • Teilzeitkräfte,
  • geringfügig Beschäftigte,
  • nebenberuflich Tätige,
  • Arbeitnehmer mit flexibler Arbeitszeit,
  • Arbeitnehmer mit Arbeitsplatzteilung,
  • Aushilfskräfte,
  • Arbeitnehmer mit ruhendem Arbeitsverhältnis (in Mutterschutz/Erziehungszeit, Wehr-/Zivildienstleistende),
  • in Altersteilzeit befindliche, solange sie noch tätig sind,
  • echte und unechte Leiharbeitnehmer, wenn (zumindest) voraussichtlich für mindestens 3 Monate in diesem Betrieb eingesetzt gemäß § 7 S. 2 BetrVG,
  • Außendienstmitarbeiter und Telearbeiter sowie
  • in Heimarbeit Beschäftigte.

zu 3.:

Wahlberechtigt ist nur, wer am Wahltag (bei mehreren Wahltagen ist der Letzte maßgebend) bereits das 18. Lebensjahr vollendet hat, gemäß § 7 BetrVG.

zu 4.:

Formelle Voraussetzung ist der Eintrag in die Wählerliste. Dies ist eine strenge Formvorschrift!