Wann kann ein Betriebsrat gegründet werden?

Grundsätzlich kann ein Betriebsrat jederzeit und zu jedem Zeitpunkt erstmalig – „neu“ -gegründet werden.

Dies hängt nicht vom Einverständnis des Arbeitgebers oder der überwiegenden Mehrheit der Arbeitnehmer im Betrieb ab.

Ist bereits einmal ein Betriebsrat im Betrieb oder Unternehmen gegründet – konstituiert – worden, dann findet regelmäßig  alle 4 Jahre in der Zeit vom 01.03. bis 31.05.2018, 2022, 2026 gemäß § 13 Abs. 1 BetrVG eine Betriebsratswahl statt!

Mit der Neugründung des Betriebsrates hat sich dieser dem turnusmäßigen Wahlzeitraum aus § 13 Abs. 1 BetrVG zu unterwerfen, es sei denn, es käme eine außerordentliche Wahl gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 BetrVG in Betracht:

  • nach 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Anzahl der regelmäßig im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mind. aber um 50, gestiegen oder gesunken ist,
  • die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Einrücken der Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebenen Anzahl gesunken ist,
  • der Betriebsrat seinen Rücktritt beschlossen hat,
  • die Betriebsratswahl erfolgreich angefochten wurde,
  • der Betriebsrat durch das Gericht aufgelöst wurde oder
  • zum ersten Mal ein Betriebsrat für den Betrieb gewählt wird.