Wer darf für den Betriebsrat kandidieren?

Die Wählbarkeit, das sogenannte „passive Wahlrecht“, ist in § 8 BetrVG geregelt.

Wählbar sind hiernach alle Arbeitnehmer, die

  1. wahlberechtigt im Sinne des § 7 BetrVG sind

und

  1. mindestens 6 Monate dem Betrieb angehören.

Zu 2.)

  • Nach § 8 Abs. 1 S. 2 BetrVG gehören zu diesem Zeitraum auch die Zeiten, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar zuvor einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns angehört hat.
  • Falls der Betrieb noch keine 6 Monate existiert, kommt es auf die Beschäftigungszeit von 6 Monaten gar nicht an. Es besteht eine sofortige Wählbarkeit von allen Arbeitnehmern, die bei Einleitung der Wahl (=Aushang des Wahlausschreibens) im Betrieb beschäftigt sind und die übrigen Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllen.
  • in Heimarbeit Beschäftigte müssen mindestens 6 Monate in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben.
  • Maßgebender Zeitpunkt: Der Wahltag, bei mehreren Wahltagen, ist der letzte Wahltag maßgeblich!

Wichtig:

Leiharbeitnehmer sind nicht in den Betriebsrat wählbar, haben allerdings unter bestimmten Voraussetzungen ein sogenanntes aktives Wahlrecht.

Auch gekündigte Arbeitnehmer sind so lange in den Betriebsrat wählbar, solange noch nicht rechtskräftig über die Wirksamkeit ihrer Kündigung entschieden ist.