Größe des zu wählenden Betriebsratsgremiums

Die Größe des zu wählenden Betriebsratsgremiums orientiert sich an der bestehenden Arbeitnehmeranzahl im Betrieb, gemäß § 9 BetrVG

Beachte:

  1. Es kommt lediglich darauf an, wie viele Arbeitnehmer „in der Regel“ im Betrieb tätig sind:
  • Der Wahlvorstand hat diesbezüglich einen Beurteilungsspielraum.
  • Es wird auf die Anzahl der Arbeitnehmer im Normalzustand abgestellt, mit Blick in die Vergangenheit und die zu erwartende Entwicklung in der Zukunft (konkrete Personalplanungen finden Berücksichtigung, Personalabbau und Personalaufstockung).
  1. Maßgebender Zeitpunkt ist der Tag des Erlasses des Wahlausschreibens.
  2. Ab mehr als 51 wahlberechtigten Arbeitnehmern kommt es nicht mehr auf die Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer an, sondern lediglich nur noch auf die Anzahl der Arbeitnehmer (es ist unbedeutend, ob diese wahlberechtigt sind oder nicht).
  3. Arbeitsplätze von Aushilfsarbeitnehmern und Saisonkräften zählen mit, soweit sie mindestens 6 Monate im Jahr besetzt sind.
  4. Arbeitsplätze von Leiharbeitnehmern zählen ebenfalls unter den gesetzlichen Voraussetzungen mit.
  5. Teilzeitbeschäftigte zählen pro Kopf.
  6. Arbeitsplätze von Aushilfsarbeitnehmern und Saisonkräfte zählen mit, soweit diese mindestens 6 Monate im Jahr besetzt sind.
  7. Es kommt auf die Anzahl der Arbeitsplätze an, deshalb wird ein Arbeitsplatz, der vorübergehend oder dauerhaft mit einem Vertreter besetzt ist, beispielsweise in Elternzeit, Zivil- oder Wehrdienst nur einmal gezählt!