Gesetzlicher Kündigungsschutz, der an der Wahl Beteiligten
Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass aus Sorge um den eigenen Arbeitsplatz kein Mitarbeiter die Wahl eines Betriebsrates initiiert, eine solche Wahl organisiert und sich selbst als Gremiumsmitglied zur Wahl stellt.
Insoweit genießen diese folgenden Arbeitnehmergruppen im Zusammenhang mit der Wahl einen besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz, gem. §15 KschG.
Die jeweilige Reichweite des Kündigungsschutzes und einen Überblick über die geschützten Personen gibt Ihnen die nachfolgende graphische Darstellung.